Satzung des Bauernverbandes Uckermark e.V.

 

Hier finden Sie die Satzung des Bauernverbandes Uckermark e.V.

 

 

S a t z u n g

des Bauernverbandes Uckermark e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verband führt den Namen: „Bauernverband Uckermark“ e.V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Prenzlau.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Verbandes

 

1. Der Bauernverband ist der freie Zusammenschluss des landwirtschaftlichen Berufsstandes des Landkreises Uckermark. Zweck des Verbandes ist die Wahrung der wirtschaftlichen, steuerlichen, rechtlichen, kulturellen und sozialen, Belange des landwirtschaftlichen Berufsstandes.

 

2. Der Bauernverband hat die Aufgabe

- die agrar-, wirtschafts-, rechts-, steuer-, sozial- und bildungspolitischen Interessen der in der Landwirtschaft tätiger Menschen wahrzunehmen und zu schützen;

- die Zusammenarbeit mit den Fachverbänden zu entwickeln;

- Stellungnahmen zu staatlichen Maßnahmen zu erarbeiten und berufsständische Forderungen zu erheben und durchzusetzen.

 

3. Der Bauernverband ist parteipolitisch unabhängig und setzt sich für eine vielfältig strukturierte, wettbewerbsfähige Landwirtschaft bei Chancengleichheit aller Unternehmensformen ein.

 

4. Als Vertreter der Interessen seiner Mitglieder erstrebt der Verband keinen Gewinn. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.

 

5. Der Bauernverband Uckermark e.V. ist Mitglied des Landesbauernverbandes Brandenburg.

 

§ 4 Mitglieder

 

Der Bauernverband hat ordentliche, außerordentliche, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2. Die Mitgliedschaft kann erworben werden:

 

a) von Eigentümern und Pächtern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, unabhängig von ihrer Betriebsform;

 

b) von Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und der Binnenfischerei aller Betriebsformen;

 

c) von jedem Landwirt, der seinen Betrieb in gemeinschaftlichen Formen bewirtschaftet oder Miteigentümer eines Gemeinschaftsunternehmens ist,

 

d) von natürlichen Personen

 

e) von Gesellschaftern ordentlicher Mitglieder ( außerordentliche Mitglieder),

 

f) von Einzelpersonen und Unternehmen, die an einer Förderung der Ziele und Aufgaben des Verbandes interessiert sind (fördernde Mitglieder);

 

g) von Persönlichkeiten, die sich besonders um den Zweck des Verbandes verdient gemacht haben (Ehrenmitglieder);

 

3. Gesellschafter juristischer Personen und Gesellschafter von Personengesellschaften können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Die Rechte und Pflichten zur Ausübung des Stimmrechtes nach der Satzung werden durch den oder die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der juristischen Personen und bei Personengesellschaften durch den jeweils bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen und nur diese sind zur Ausübung des Stimmrechtes berechtigt.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

1. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Bewerber durch den Vorstand schriftlich innerhalb 14 Tagen mitzuteilen. Über einen innerhalb von 4 Wochen einzulegenden Widerspruch gegen die Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtsfähigkeit des Unternehmens. Die Umwandlung einer juristischen Person führt nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft.

 

3. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von einem Jahr möglich und muss schriftlich erklärt werden.

 

4. Der Ausschluss des Mitgliedes ist nur zulässig,

 

- wenn es die Satzung oder Beschlüsse der Organe des Verbandes gröblich verletzt,

- wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Bauernverbandes schädigt.

 

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht:

 

a) auf Wahrnehmung der Interessen nach Festlegungen der Satzung, insbesondere auf Informationen und Unterstützung;

b) auf Inanspruchnahme der Leistungen und Einrichtungen des Verbandes im Rahmen der Angebote und zu den für alle Mitglieder geltenden Bedingungen;

c) auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Verbandes.

 

2. Das passive Wahlrecht steht den ordentlichen Mitgliedern zu und bei den juristischen Personen und den Personengesellschaften den jeweiligen gesetzlichen Vertretern. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives Wahlrecht.

 

3. Kein Mitglied kann vom Verband die Wahrung seiner Rechte und Interessen, gemäß Punkt 1 fordern, sofern diese die Rechte und Interessen anderer Mitglieder beeinträchtigen würden.

 

4. Jedes Mitglied kann dem Verband Vorschläge und Hinweise zur Verbandsarbeit unterbreiten.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

 

a) sich aktiv an der Verbandsarbeit zu beteiligen;

 

b) die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten;

 

c) die festgesetzten Beiträge‚ entsprechend der Beitragsordnung, zu entrichten;

 

d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der anderen Verbandsorgane umzusetzen;

 

§ 8 Organe

 

Organe des Verbandes sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen

a) mindestens einmal jährlich

b) auf schriftliche Forderung von mindestens 1/3 der Mitglieder.

 

3. Der Vorstand hat jedes Verbandsmitglied mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich über den Termin, den Ort und die einzelnen Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig:

 

a) Änderung und Ergänzung der Satzung

b) Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, sowie dessen Entlastung

c) Ausschluss eines Mitgliedes

d) Auflösung des Bauernverbandes

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

f) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über die Wahl- und Beitragsordnung,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzender

i) Beschlussfassung zur Aufnahme als Mitglied nach Ablehnung durch den Vorstand

 

5. Beschlussfassung

 

a) Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

Die Einberufung ist durch einfachen Brief, per Fax oder E-Mail zulässig.

Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.

Eine differenzierte Gestaltung des Stimmrechtes der Mitglieder ist zulässig.

Eine Stimmrechtsvertretung für die Wahl ist nach Maßgabe der Wahlordnung möglich.

 

b) Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern im folgenden nichts anderes festgelegt ist.

 

c) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder sind folgende Beschlüsse zu fassen:

 

- Änderungen und Ergänzungen der Satzung,

- Ausschluss eines Mitgliedes,

- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,

- Auflösung des Bauernverbandes,

- Aufnahme eines Mitgliedes gemäß § 9 Nr. 4i,

- Fusionen

 

6. Der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen eigenständig vorzunehmen, die von Behörden gefordert werden.

 

7. Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt mittels geheimer Stimmabgabe. Es soll darauf geachtet werden, dass im Vorstand alle Betriebsformen, Betriebsgrößen und eine territoriale Ausgewogenheit gesichert sind. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden durch den Vorstand gewählt. Gleiches gilt, soweit durch die Mitgliederversammlung eine Doppelspitze im Sinne von § 10 Nr. 6 dieser Satzung beschlossen wurde. Näheres regelt eine Wahlordnung.

 

8. Protokolle

 

a) Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

b) Werden in den Versammlungen Beschlüsse gefasst, so ist deren Wortlaut und das Abstimmungsergebnis im Protokoll zu vermerken

 

§ 10 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem Vorsitzenden

b) 2 Stellvertretern des Vorsitzenden

c) und mindesten 6 jedoch höchstens 10 weiteren Vorstandsmitgliedern

 

2. Die Vorstandsmitglieder werden im Abstand von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet aber erst mit Bestellung des neuen Vorstandes.

 

3. Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person sein.

 

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Doppelspitze im Sinne von § 10 Nr. 6 der Satzung entscheiden die Stimmen der Verbandsvorsitzenden.

Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, soweit 25% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

5. Der Vorstand hat alle Aufgaben zu erfüllen, die nach der Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind. Er hat eine Geschäftsordnung seiner Tätigkeit zu beschließen.

 

6. Die Mitgliederversammlung kann in Abweichung zu § 10 Nr. 1a) der Satzung Beschließen, dass eine „Doppelspitze“ aus zwei ersten Vorsitzenden gebildet wird.

 

7. Er bestätigt den Finanzplan und prüft die ordnungsgemäße Finanzwirtschaft. Dafür werden Prüfer bestimmt.

 

§ 11 Vorstandsarbeit

 

1. Der Verbandsvorstand tritt regelmäßig zusammen.

 

2. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorstandsvorsitzenden über die Geschäftsführung einberufen. Im Falle einer Doppelspitze im Sinne von § 10 Nr. 6 Erfolgt die Einberufung durch die beiden Vorsitzenden über die Geschäftsführung.

 

3. Außerordentliche Vorstandssitzungen werden einberufen, wenn dies mindestens von der Hälfte der Vorstandsmitglieder gefordert wird.

 

4. Zu den Vorstandssitzungen ist der Geschäftsführer mit beratender Stimme zu laden.

 

§ 12 Abberufung von Vorstandsmitgliedern

 

Die Mitglieder des Vorstandes können innerhalb des Geschäftsjahres jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Bei gewählten gesetzlichen Vertretern der juristischen Personen und bei gewählten bevollmächtigten Vertretern von Personengesellschaften endet die gewählte Funktion automatisch mit dem Ende der Vertretungsvollmacht, es sei denn, er erwirbt unmittelbar die ordentliche Mitgliedschaft.

 

§ 13 Arbeitsgruppen

 

Der Vorstand kann, zur Unterstützung seiner Tätigkeit, Arbeitsgruppen bilden und auflösen.

 

§ 14 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Durchführung seiner Tätigkeit.

 

§ 15 Geschäftsführer

 

1. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsführer zu benennen.

 

2. Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vorstandes sein. Er nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Bei Wahl in den Vorstand darf der Geschäftsführer nicht die Funktion des Vorsitzenden bzw. Stellvertreters ausüben.

 

3. Der Geschäftsführer hat insbesondere die ordnungsgemäße Arbeit des Vorstandes sicherzustellen und dem Vorstand über seine Tätigkeit auf den Vorstandssitzungen Rechenschaft abzulegen.

 

4. Auf Vorschlag des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand über die Einbeziehung weiterer hauptamtlich tätiger natürlicher Personen, die zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich sind.

 

5. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, deren Sitz der Sitz des Verbandes ist. Er ist weisungsberechtigt gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und berechtigt zum Abschluss der Arbeitsverträge.

 

6. Der Geschäftsführer ist bei der Leitung der Geschäftsstelle den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet.

 

§ 16 Vertretung

 

Der Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung seine Stellvertreter jeweils einzeln vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle einer Doppelspitze im Sinne von § 10 Nr. 6 dieser Satzung sind die beiden Vorsitzenden gesamtvertretungsberechtigt.

 

§ 17 Ehrenvorsitzende

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wer in langjähriger Tätigkeit den Verband als Vorsitzender geprägt und geführt hat.

 

§ 18 Beiträge

 

Zur Deckung seiner Kosten erhebt der Verband Beiträge entsprechend einer Beitragsordnung.

 

§ 19 Die Kassenprüfer

 

1. Die Kassenprüfer werden im Abstand von 5 Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Es müssen mindestens zwei natürliche Personen sein.

 

2. Die Kassenprüfer haben im Geschäftsjahr mindestens eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Finanzwirtschaft vorzunehmen. Stellen sie Unregelmäßigkeiten fest, so haben sie den Vorstand zu informieren und aufzufordern, die Mängel unverzüglich abzustellen.

 

§ 20 Landfrauenarbeit

 

Die Landfrauenarbeit wird im Rahmen der eigenen Möglichkeiten, innerhalb des Verbandes mitgetragen und gefördert.

 

§ 21 Landseniorenarbeit

 

Die Landseniorenarbeit wird im Rahmen der eigenen Möglichkeiten, innerhalb des Verbandes mitgetragen und gefördert und in die Vorstandsarbeit mit einbezogen.

 

§ 22 Auflösung

 

Im Falle der Auflösung des Verbandes entscheidet die einzuberufende Mitgliederversammlung über den Verbleib des Verbandsvermögens zu gemeinnützigen Zwecken.

 

§ 23 Gültigkeit der Satzung

 

Die neue Satzung tritt, unbeschadet der notwendigen Registrierung nach § 71 BGB, gegenüber den Mitgliedern mit ihrer Annahme in Kraft und ist Grundlage für alle weiteren Beschlüsse.

Diese Satzung wurde auf dem Verbandstag am 03. Juni 2022 in 17291 Grünow beschlossen.